Das damals neue Verpackungsgesetz 2019 stellte die Produktverantwortung der Hersteller bzw. der Erst-In-Verkehr-Bringer von Verpackungen in den Vordergrund. Das heißt, die Verpackungsverordnung erklärte, dass jeder, der befüllte Verpackungen in Umlauf bringt, dafür verantwortlich ist, dass diese Verpackungen entweder verwertet oder zurückgenommen werden. Diesem Ziel dient u.a. die mit dem 1.7.2022 auch für Letztvertreiber verpflichtende Registrierung von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID.
„Durch den immensen Zuwachs im Onlinehandel ist es nochmals wichtiger geworden, dass die Spielregeln für alle gleich sein müssen, um Fairness und Gerechtigkeit für den Markt des Verpackungsrecyclings sicherzustellen. Unabhängig davon, welche Verpackung ein Unternehmen mit Ware befüllt in Verkehr bringt, es muss transparent sein, ob die Vorgaben zur Produktverantwortung erfüllt werden. Nur wenn jeder seinen Beitrag zum Verpackungsrecycling leistet, kann Kreislaufwirtschaft funktionieren.
Das Gesetz gilt für alle Verpackungen, die erstmals gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden und beim privaten Endverbraucher anfallen. Damit sind neben dem Hersteller sämtliche Händler und Erst-In-Verkehr-Bringer, die mit verpackten Waren handeln, von dem Gesetz betroffen. Dazu gehören also auch Online-Händler, die verpackte Waren vertreiben.